Zwischen den Ballwechseln ist es den Personen, die am Spielraum (der Box) zugelassen sind, erlaubt, verbale und optische Coaching- Hinweise zu geben.
Am Spielraum zugelassene "Personen" sind im Mannschaftskampf die Personen, die üblicherweise auf der Mannschaftsbank sitzen (übrige Spieler, Coach, etwaige weitere Offizielle des Vereins; maximal doppelte Anzahl Personen wie die Sollstärke einer Mannschaft). Leider hat sich die ITTF noch nicht dazu geäußert, wie die neue Regelung im Detail ausgelegt werden soll. Für den nationalen Spielbetrieb gelten die nachfolgenden Erläuterungen, wobei diese im Einzelspielbetrieb auf den jeweils vor dem Spiel benannten Berater analoge Anwendung finden.
Künftig sind im nationalen Spielbetrieb folgende Handlungsweisen erlaubt:
- Alle Personen auf der Mannschaftsbank sind berechtigt, optische und verbale Hinweise zwischen den Ballwechseln in jedem Satz zu geben.
- Alle Personenauf der Mannschaftsbank sind berechtigt, in den Satzpausen zu beraten (wie bisher).
- Alle Personen auf der Mannschaftsbank sind berechtigt, zwischen dem Ende der Einspielzeit und dem Beginn des 1. Satzes kurze Hinweise zu geben, sofern dadurch keine Verzögerung eintritt.
Folgende Handlungsweisen sind nicht erlaubt:
- Die Personen auf der Mannschaftsbank geben optische oder verbale Hinweise während eines Ballwechsels.
- Der Spieler antwortet auf den Beratungshinweis seines Beraters zwischen zwei Ballwechseln, es beginnt ein Dialog.
- Der Spieler geht bewusst auf seinen Berater zu, um Hinweise einzuholen, zum Beispiel durch Treten des Balles in Richtung Berater (Verzögerung des Spiels).
- Die Personen auf der Mannschaftsbank geben Hinweise an den Gegner ihres Spielers.
Markus Baisch, DTTB, Ressortleiter Schiedsrichter
Quelle: entnommen aus der Zeitschrift Tischtennis, Ausgabe Juli 2016
P.S.: Als kleine Erinnerung hier nochmal der Hinweis, dass seit 2010 eine unabsichtliche Doppelberühung zulässig ist. Ist zwar schon seit 6 Jahren gültig, aber viele kennen diese Änderung immer noch nicht.
Link: Regeländerung - unabsichtliche Doppelberühungen zulässig